Unser
Leistungsspektrum

Hier finden Sie einen Überblick der angebotenen Leistungen.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich bei uns melden und
einen Termin vereinbaren.

Wir nehmen uns Zeit für Sie!

für Ihre Fragen und Probleme. Wir möchten, dass Sie sich gut
beraten und gut behandelt fühlen.

Das bedeutet, dass sie einen festen Termin bekommen, wenig
Wartezeit haben und damit einen Zeitraum, in der wir sie behandeln.

Damit wir dies so handhaben können sind wir darauf angewiesen,
dass Sie die gegebenen Termine auch einhalten.

Sollten Sie dies einmal nicht können bitten wir Sie rechtzeitig,
mindestens 48h vorher, abzusagen. Ansonsten müssen wir Ihnen den Termin leider in Rechnung stellen.

Hinweis für gesetzlich und privat versicherte Patienten:

Wir rechnen Leistungen nur privat ab, das heißt aber nicht in
jedem Fall, dass die auf Sie zukommenden Kosten besonders hoch sind.

Bitte sprechen Sie uns bei bei Fragen zu Kosten für Leistungen
an.

Arbeitsmedizinische
Untersuchungen

Sie dienen dem Schutz des Patienten vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bedingt durch die Arbeit. Wir führen alle in der neuen
Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) verpflichtend anzubietende und freiwilligen Untersuchungen durch.

Vorsorgeuntersuchungen

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Gesundheitspolitik
gestalten das Thema der medizinischen Früherkennung aktueller denn je. Wir
bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Vorsorgeuntersuchungen an. 

Arbeitsmedizinische Betreuung

Arbeitsmedizin besteht nicht nur aus Untersuchung und Beratung
der Mitarbeiter, auch die vorgeschriebene Betreuung Ihres Betriebes nach
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) führen wir durch. Je nach Mitarbeiteranzahl
kann dies als sogenannte Kleinstunternehmerbetreung

Grund- und Anlassbezogene Betreuung oder als

komplette Betreuung angeboten werden.

Informationen hierüber, welche Form für Ihren Betrieb in Frage
kommt, finden Sie in der DGUV 2 Ihrer Berufsgenossenschaft. (Grundbetreuung und Betriebsspezifische Betreuung)

Auch beraten wir Sie hierzu gerne ausführlich.

Außerdem bieten wir die folgenden Leistungen an:

  • Arbeitsmedizinische Betreuung
  • arbeitsmedizinische
         Vorsorgeuntersuchungen nach BG Grundsätzen (G- Untersuchungen)
  • Strahlenschutzuntersuchungen
  • Untersuchung nach Fahrerlaubnisverordnung
         (FEV)
  • Untersuchungen nach Bergbauverordnung
  • Gesundheitsmanagement
  • Gutachten
  • Gesundheitscheck
  • Tauchuntersuchungen (nach GTÜM)
  • G 31 (Arbeit in Druckluft,
         Taucherarbeiten)
  • Sehtest
  • Perimetrie (=Gesichtfeldprüfung)
  • Farbsehtest nach Velhagen und Ishihara
  • Dämmerungssehen
  • Hörtest
  • EKG, Belastungs-EKG
  • Psychometrie
  • Laboruntersuchungen
  • Reisemedizinische Beratung
  • Impfberatung, Impfungen
  • Gelbfieberimpfstelle
  • Untersuchuchungen
         für Taxi- und Busfahrer ( FEV)
  • Untersuchungen
         für LKW Fahrer

 

Angebotene
Vorsorgeuntersuchungen

  • Gesundheits-Check
  • Krebs-Vorsorge
  • Herz- und Kreislaufuntersuchung
  • Schilddrüsen-, Gefäß- und Kardio-Check
  • Untersuchung des Stoffwechsels und der
    Verdauung
  • Fitness-Check

Häufig übernehmen die privaten Krankenkassen die Kosten für
Vorsorgeuntersuchungen.

  • Darmkrebsvorsorge
  • Reiseimpfungen
  • Grippeschutzimpfungen
  • Hautkrebsvorsorge
  • Raucherentwöhnung
  • Gewichtsreduktion
  • Herz-Kreislauf Checks im Betrieb
  • Rückenprogramme
  • Schulungen verschiedenster Art
  • Entspannungsübungen
  • Führungskräfteschulung
  • Burn out Schulungen

 

Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt?

Ein Arbeitsmediziner soll den Arbeitnehmer vor den "Gefahren" seiner Arbeit schützen. Diese können unterschiedlich aussehen, je nachdem, ob Sie mit chemischen oder radioaktiven Soffen arbeiten, mit Hitze oder Kälte, einen LKW oder Stapler fahren, in der Höhe arbeiten müssen, oder
einen Computerarbeitsplatz haben, sieht die "Gefahr" anders aus.

 

Hauptaufgabe ist nach § 3 ASiG die Unterstützung des Arbeitgebers im Gesundheitsschutz, bei der Unfallverhütung und bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes.

Weitere Aufgaben sind:

  • Begehungen
  • Teilnahme an den
    Arbeitsschutzausschußsitzungen ( ASA Sitzungen)
  • Beratung bei der Planung von technischen
    Arbeitsmitteln und der Einführung von neuen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Beurteilung von gesundheitsschädigenden
    physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen
  • Beratung bei der Persönlichen
    Schutzausrüstung
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Beratung bei Arbeitsplatzwechsekn aus
    gesundheitlichen Gründen
  • Rehabilitation Behinderter
  • Arbeitsplatzbeurteilungen

 

Wer braucht einen Arbeitsmediziner?

Jeder Betriebmit mindestenseiner Arbeitnehmerin
oder einem Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet
seinen Betrieb durch einen Arbeitsmediziner/ Betriebsarzt betreuen oder
zumindest mitbetreuen zu lassen.
Gesetzliche Grundlage hierfür sind
bislang noch die BGV A2 der jeweiligen Berufsgenossenschaft und die ArbmedVV.

 

Wie weiß man, wer untersucht werden muss?

In der ArbmedVV sind die Tätigkeiten aufgeführt, die eine Untersuchung entweder als Tätigkeitsvoraussetzung haben oder eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sind.

 

Kommt der/ die Arbeitsmediziner/in in den Betrieb?

Zu Begehungen, speziellen Fragestellungen, die vor Ort geklärt werden müssen und regelmäßigen Terminen kommen wir in den
Betrieb, genauso für Untersuchungen, die vor Ort durchgeführt werden können, wenn es mit dem Betrieb so vereinbart ist.

Manchmal sind weiterführende Untersuchungen notwendig, wie z.B. ein Belastungs-EKG - diese werden dann in der Praxis durchgeführt.

 

Wer bezahlt die Untersuchungen?

Der Arbeitgeber bezahlt die komplette Arbeitsmedizinische Betreuung einschließlich der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen.

 

Werden dem Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt?

Nein, die Erbgebnisse
unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Auf der Beischeinigung wird bei Pflichtuntersuchungen lediglich vermerkt: Geeignet, unter bestimmten Voraussetzungen geeignet oder nicht geeignet, immer im Bezug auf die jeweilige Tätigkeit. ( Der LKW Fahrer, der auch mit Brille nicht ausreichend sieht, wäre nicht geeignet.)

Der Untersuchte erhält diese Bescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber.

 

Woher weiß man, wann man wieder zur Untersuchung gehen muss?

Die ausgestellte Bescheinigung enthält ein neues Datum zur Nachuntersuchung. Außerdem erhalten Sie zeitnah vor der
Untersuchung eine Einladung zur Nachuntersuchung.

 

Besteht beim Betriebsarzt auch freie Arztwahl?

Nein, die Kosten für die Untersuchung muss der Arbeitgeber nur bei dem von ihm bestellten Betriebsarzt bezahlen.
Sucht sich ein Arbeitnehmer einen anderen Arzt, ist der Arbeitgeber nicht
verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

 

 

Berufsgenossenschaftliche
Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

 

 

G 1.1

Silikogener
  Staub

G 1.2

Asbesthaltiger
  Staub

G 1.3

Keramische
  Fasern

G 2

Blei oder
  seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)

G 3

Bleialkyle

G 4

Hautkrebs

G 5

Nitroglyzerin
  oder Nirtoglykol

G 6

Schwefelkohlenstoff

G 7

Kohlenmonoxid

G 8

Benzol

G 9

Queksilber
  oder seine Verbindungen

G 10

Methanol

G 11

Schwefelwasserstoff

G 12

Phosphor
  (weißer)

G 13

Tetrachlormethan
  (Tetrachlorkohlenstoff)

G 14

Tricholrethylen

G 15

Chrom-VI-Verbindungen

G 16

Arsen oder
  seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoff)

G 17

Tetrachlorethylen
  (Perchlorethylen)

G 18

Tetrachlorethan
  oder Pentachlorethan

G 20

Lärm

G 21

Kältearbeiten

G 22

Säreschäden
  der Zähne

G 23

Obstruktive
  Atemwegserkrankungen

G 24

Hauterkrankungen
  (mit Ausnahme von Hautkrebs)

G 25

Fahr-,
  Steuer- und Überwachungstätigkeiten

G 26

Atemschutzgeräte

G 27

Isocyanate

G 28

Monochlormethan

G 29

Benzolhomologe
  (Toluol, Xylole)

G 30

Hitzearbeiten

G 31

Überdruck

G 32

Cadmium
  oder seine Verbindungen

G 33

Aromatische
  Nitro- oder Aminoverbindungen

G 34

Fluor oder
  seine anorgarnischen Verbindungen

G 35

Arbeitsaufenthalt
  im Ausland

G 36

Vinylchlorid

G 37

Bildschirmarbeitsplätze

G 38

Nickel
  oder seine Verbindungen

G 39

Schweißrauche

G 40

Krebserzeugende
  Gefahrstoffe - allgemein

G 41

Arbeiten
  mit Absturzgefahr

G 42

Infektionskrankheiten

G 43

Biotechnologie

G 44

Buchen-
  und Eichenholzstaub

G 45

G 46

Styrol

Belastungen
  des Muskel- und Skelettsystems

Weitere
Untersuchungen

Untersuchung nach Röntgenschutzverordnung 

Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung

Untersuchung nach FEV

H 9 Untersuchungen

Untersuchung nach Klimabergverordnung

 

Untersuchung
für LKW-, Bus- und Taxifahrer

FEV Untersuchung

aktueller Stand 6/2012

Als Busfahrer und Taxifahrer haben Sie eine große Verantwortung
im Straßenverkehr. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen
definiert, wenn Sie den Führerschein erwerben oder verlängern lassen möchten.

Die Fahrerlaubnis maximal 5 Jahre gültig. 

Sie müssen sich regelmäßig untersuchen lassen, um die
Fahrerlaubnis verlängern lassen zu können.

Ersterteilung:

notwendige Untersuchungen:

1. körperliche Eignung

2. Untersuchung des Sehvermögens

3. leistungspsychologische Untersuchung: Diese Untersuchung
testet Ihre Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Reaktionsfähigkeit,
Konzentrationsleistung und Aufmerksamkeitsleistung. D.h., ob Sie rasch und auch
bei störenden Einflüssen angemessen reagieren. 

Verlängerung:

notwendige Untersuchungen:

Der Umfang der Untersuchung bei Verlängerung der Fahrerlaubnis
hängt vom Alter ab: Für Verlängerungen, die nicht über das 50ste Lebensjahr hinaus gelten,
werden die folgenden Untersuchungen benötigt:

1. körperliche Eignung

2. Untersuchung des Sehvermögens

3. Für Verlängerungen, die über das 50ste Lebensjahr hinaus gelten,
wird zusätzlich eine leistungspsychologische Untersuchung benötigt: siehe oben.


 Ist also bei Antragstellung auf
Verlängerung das 45. Lebensjahr überschritten, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Die Untersuchung erfolgt ohne die leistungspsychologische
Untersuchung. Dann kommt es jedoch zu einer verkürzten Gültigkeitsdauer der
Fahrerlaubnis, da diese dann nur bis zum 50. Geburtstag gültig ist.

2. Die Untersuchung erfolgt mit der leistungspsychologischen
Untersuchung. Die Fahrerlaubnis kann dann für die nächsten fünf Jahre
verlängert werden.

Gülltigkeit der Bescheinigung:

Untersuchung der körperlichen Eignung: 1 Jahr

Leistungspsychologische Untersuchung 1 Jahr

Untersuchung des Sehvermögens: 2 Jahre

 

 

Anforderungen bei der leistungspsychologischen Untersuchung

Bei den Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
gelten für die Führerscheine der Klassen D sowie für die Fahrgastbeförderung
besonders hohe Anforderungen an die:

Reaktionsfähigkeit, (Psychische) Belastbarkeit, Orientierung,
Konzentration, Aufmerksamkeit.

Zum Testen verwenden wir das sogenannte Corporal Testsystem. Dieser
Test ist abstrakt mit Kreuzen und Pfeilen aufgebaut. Bei der Beantwortung ist
anzugeben, wo sich das Kreuz befindet (oben, unten, ...) oder wo der Pfeil
hinweist (oben, unten, ...). Deshalb gibt es hierbei nur eine stark
vereinfachte Tastatur für die Antwort, die mit einem Finger zu bedienen ist.

 

Ablauf der leistungspsychologischen Untersuchung

Vor Beginn des Testes wird Ihnen das System erklärt und Sie
können sich mit der Tastatur vertraut machen. Danach wird jeder Test einzeln
erklärt und es gibt eine Übungsphase. Diese Kurzübungen können Sie auch
wiederholen. Scheuen Sie sich nicht, nachzufragen, wenn Ihnen etwas unklar ist.
Denn erst wenn Sie sicher sind, das Prinzip verstanden zu haben und treffsicher
die richtigen Tasten drücken, müssen Sie loslegen. Das Startzeichen dazu geben
Sie selber.
Während der Tests kommt es auf zwei Punkte an:

Schnelligkeit

Richtigkeit

Die leistungspsychologische Untersuchung soll zeigen, dass Sie
sicher im Straßenverkehr reagieren können. Dabei ist sie von den Anforderungen
so angelegt, dass gesunde Menschen sie ohne Vorbereitungen bestehen können.Probleme mit der Untersuchung haben Menschen, die Konzentrationsstörungen oder verlangsamte Reaktionen haben.

Deshalb sollten Sie auch möglichst ausgeruht und vor allem ausgeschlafen
zu der Untersuchung erscheinen.

Flugreisen
- Thromboembolieprophylaxe

Bei Flugreisen,  ab 2-4 Stunden Reisezeit und vor allem bei
über 6 Stunden,  ist das Risiko einer venösen Thromboembolie um das 2-3
fache, bei Reisen mit dem PKW, LKW, etc. um das 1,4 fache erhöht.

Wer früher eine Thrombose hatte, erhöhtes Körpergewicht, eine
bekannte Thrombophilie, eine Krebserkrankung, Krampfadern hat oder wegen einer
Berletzung einen Gips einen Verband oder eine Schiene am Bein trägt, hat
ebenfalls ein 4 fach erhöhtes Risiko, die Einnahme der Pille verdoppelt das
Risiko.

Was kann man zur Prophylaxe tun?

  • Bei Flügen sollten Sie auf eine
         ausreichende Trinkmenge achten
  • möglichst oft herumlaufen (soweit
         möglich) und die Wadenmuskeln betätigen
  • ab 6 Stunden angepasste Unterschenkel-
         Kompressionsstrümpfe
  • in Einzelfällen bei höhem Risiko eine
         Einzeldosis eines niedermolekularen Heparins
  • Bei langen Fahrten " zu Land
         " ebenfalls die oben genannten Tipps beachten

(aus arznei-Telegramm 6/12)

Impfungen
- wo finden Sie aktuelle Hinweise

Sie möchten in Urlaub fahren oder Sie sollten beruflich ins
Ausland- wie wissen Sie, welche Impfungen Sie dort benötigen?

Bei den folgenden Internetadressen, die nur eine kleine Auswahl
darstellen, finden Sie erste Antworten.

Robert Koch Institut

Auswärtiges Amt

Centrum für Reisemedizin

Fit for Travel

 

Liste der Berufsgenossenschaften

Unter der Nummer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten Sie Informatione, welcher BG für Sie zuständig ist.

0800/60 50 404

 



 

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

http://www.bgbau.de

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

http://www.bgrci.de/
Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
http://www.vbg.de/

Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution
http://www.bghw.de/
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
http://www.bgw-online.de/
Berufsgenossenschaft Gartenbau
http://www.lsv.de/gartenbau/
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
http://www.bgn.de
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
http://www.bg-verkehr.de/

Berufsgenossenschaft für Holz und Metall
http://www.bghm.de/

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
http://www.lsv.de/


 

DGUV 2

Seit dem 01.01.2011 ist die neue DGUV 2 in Kraft getreten.

Sie regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Betreuung Ihres Betriebes.

Dabei wird der Inhalt und Umfang der Betreuung Ihres
Unternehmens neu geregelt. Dabei gibt es zwei Bausteine, die Grundbetreuung und ein betriebsspezifischen Anteil, die von jedem Betrieb selbst ermittelt werden müssen.

Informationen, wie die neue Vorschrift umgesetzt werden sollte,
erhalten Sie entweder über Ihren Arbeitsmediziner, Ihre Sicherheitsfachkraft
oder Ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Informationen über die DGUV 2 erhalten Sie unter anderem bei der

BGW

BG
ETEM

BG N

BG
Bau

Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung

BG
HM

VBG

 

"Grippe"

Hände waschen, Hände waschen, Hände.....

  • Verzichten Sie bei der Begrüßung auf
         Handschlag, Umarmung oder Küsschen!
  • Eintrittspforten für Erreger sind
         neben der Nasen- und Mundschleimhaut auch die Augen!
  • Vermeiden Sie deshalb, die Hände in
         den Gesichtsbereich zu bringen!
  • Wenden Sie sich beim Niesen von
         anderen Menschen ab und niesen Sie möglichst in den Ärmel; nicht die Hand
         vor den Mund halten!
  • Waschen Sie sich die Hände mit Seife
         oder einem Desinfektionsmittel!
  • Waschen Sie nach dem Naseputzen die
         Hände!
  • Falls Sie jemanden mit Handschlag
         begrüßen wollen, waschen Sie ebenfalls die Hände; so minimieren Sie die
         Ansteckungsgefahr auch für andere!
  • Wenn unterwegs Händewaschen nicht
         möglich ist, können alternativ einzeln abgepackte Erfrischungstücher
         verwendet werden!
  • Vermeiden Sie den engen Kontakt zu
         Personen, die erkältet sein könnten!
  • Reduzieren Sie die Zeit, in der Sie
         sich in Menschenmengen aufhalten!
  • Lüften Sie Räume häufig bei weit
         geöffnetem Fenster!
  • ... und stärken Sie ihr Immunsystem,
         indem Sie ausreichend schlafen, gesund essen und sich fit halten!

 

Neues
Material im Verbandskasten

die wichtigsten Änderungen für Sie nachstehend zusammengefasst,

den Inhalt der gesamten Verbandskästen groß und klein erhalten
Sie hier

Name

Kleiner
  Verbandskasten

Großer
  Verbandskasten

Die Anzahl
  hat sich erhöht:

   

Dreiecktuch
  (DIN 13168-D)

2 (bisher
  1)

4
  (bisher2)

Neu
  dazugekommen sind:

   

Pflasterstrip
  (25mmx72mm)

8

16

Verbandpäckchen
  (DIN 13151-K)

1

2

Kälte-Sofortkompresse
  (Fläche mind. 200 qcm)

1

2

 

GHS

die neue und weltweite Einstufung und Kennzeichnung von
Gefahrstoffen

Um eine einheitliche Kennzeichnung und Einstufung von
gefährlichen Stoffen und Gemischen zu erreichen, ist das GHS (Global
Harmonisierten System) als EU Richtlinie (EG Nr. 1272/2008)eingeführt worden.

Damit werden die zuvor in verschiedenen Ländern unterschiedlichen Kennzeichnungen und Einstufungen abgelöst.

Seit 20.01.2009 können Gefahrstoffe nach dem GHS eingestuft und gekennzeichnet werden.

Ab Dezember 2010 dürfen Stoffe nur noch nach den neuen Vorschriften eingestuft und gekennzeichnet werden. 

Für Gemische wird die neue Einstufung und Kennzeichnung ab Mitte 2015 verbindlich.

weitere Informationen auf den Seiten der BG ETEM mit Piktogrammen  

 

Verordnung zur abeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

 

TRBA 250, stichsichere Instrumente

Jede medizinische Einrichtung muss sich Gedanken darüber machen,
welche Nadeln, Kanülen etc. durch stichsichere ersetzt werden müssen und
können.

Technische
Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, TRBA 250